Dispensen
Falls ihr für euer Kind eine Dispens beantragen wollt, ladet bitte das entsprechende Formular unter folgendem Link herunter:
Druckt das Formular aus, füllt es aus und gebt es eurem Kind mindestens eine Woche vor der gewünschten Dispens zuhanden der Klassenlehrperson mit.
Informationen zu Unterrichtsdispensen
Allgemeines
Die in einen öffentlichen Kindergarten oder eine öffentliche Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler haben regelmässig und pünktlich den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen (Art. 83 des Schulgesetzes, LGBl. 1972 Nr.7; Art. 18 der Schulorganisationsverordnung, LGBl. 2004 Nr. 154).
In dem vom Schulamt herausgegebenen amtlichen Ferienkalender (siehe www.sa.llv.li à Schulferien / Ferienkalender) sind die Unterrichtstage und die unterrichtsfreien Tage festgelegt.
Unterrichtsdispensen und Dispensen von Schulveranstaltungen können nur für begründete Anlässe bewilligt werden.
Dispensen zum Zweck der Befreiung von lehrplanmässigen Lernzielen sind unzulässig.
Grobe Verstösse gegen die gesetzliche Schulpflicht sind von der Schulleitung dem Schulamt zu melden. Das Schulamt ist befugt, eine Verwarnung bzw. eine Geldstrafe bis zu CHF 5000 auszusprechen (Art. 88 des Schulgesetzes, LGBl. 1972 Nr. 7).
Benutzung des Formulars / Zeitpunkt der Antragstellung
Für Antragstellungen ist das Formular „Dispensgesuch“ zu benutzen. Es ist spätestens eine Woche vor Beginn der Dispens, auf jeden Fall aber vor verbindlichen Buchungen (Reservationen, Arrangements etc. ) vollständig ausgefüllt bei der Lehrperson des Kindergartens bzw. Klassenlehrperson oder bei der Schulleitung einzureichen.
Auf bereits getätigte Reisebuchungen wird bei der Prüfung des Dispensgesuches keine Rücksicht genommen.
Pro Kind ist jeweils ein eigenes Formular auszufüllen und bei der jeweiligen Lehrperson des Kindergartens bzw. der Klassenlehrperson oder bei der Schulleitung abzugeben.
Hinweise zu einigen Dispensbegründungen
a) Ferienverlängerung
Gesuche um Ferienverlängerungen werden in der Regel abgelehnt, wenn nicht begründete Umstände (vor allem familiärer Art) geltend gemacht werden können. Bei Fällen, in denen Familienferien nicht in die Schulferien gelegt werden können, ist dem Formular eine Bestätigung des Arbeitgebers beizulegen.
b) Religiöse Feiertage
Die Feiertage der katholischen Kirche in Liechtenstein sind gemäss Ferienkalender schulfrei.
Für wichtige Feiertage von anerkannten Religionsgemeinschaften wird in der Regel die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilt, sofern das Formular rechtzeitig eingereicht wurde.
c) Dispensen für Sportanlässe
Dispensen für Sportanlässe können von Schülerinnen und Schülern eingereicht werden, die eine Sportart auf höherem Leistungsniveau betreiben. Genügende schulische Leistungen und einwandfreies Betragen werden vorausgesetzt.
d) Freistellungen vom Sportunterricht für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler
Schülerinnen und Schüler können nur dann vom Sportunterricht freigestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– überdurchschnittliche Erfolge
– hoher Trainingsaufwand
– Sportarten, bei denen der Leistungszenit sehr früh erreicht wird (z.B. Kunstturnen)
– rechtzeitige Antragstellung: jeweils vor Semesterbeginn
e) Dispensen wegen Vereinsausflügen, Konzertreisen usw.
Pro Schuljahr wird in der Regel nur für einen Tag bzw. einen Anlass eine Freistellung bewilligt.
Dem Formular ist eine schriftliche Anfrage des Vereines mit namentlicher Angabe der verantwortlichen Betreuungspersonen beizufügen.
Versäumte Unterrichtsinhalte oder schriftliche Arbeiten Vom Unterricht dispensierte Schülerinnen und Schüler müssen den versäumten Schulstoff und eventuelle schriftliche Arbeiten in Absprache mit den Lehrpersonen vor- oder nachholen.