Aufsichtspflicht
der Lehrpersonen bei Schulveranstaltungen

A: Schulgesetz
Art. 94 Beaufsichtigung
  1. Der Lehrer hat die ihm anvertrauten Schüler während der Unterrichtszeit, in den Unterrichtspausen und unmittelbar vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie auf allen Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen.
  2. Ausserhalb der Unterrichtszeit und des Schulareals wirken Eltern und Lehrer in der Beaufsichtigung der Kinder zusammen.

 

B: Verordnung über Aufbau und Organisation der Realschulen
Art. 18 Teilnahme an schulischen Veranstaltungen
Zur Teilnahme an den Schulreisen, an den von der Schule angeordneten Exkursionen, Lagerwochen, Sporttagen, Betriebsbesichtigungen, Wanderungen und anderen Schulveranstaltungen sind alle Schüler verpflichtet. Für das Fernbleiben gelten die Bestimmungen über die Schulversäumnisse.

C: Schulordnung für die Realschule und Oberschule
Art. 3 Pflichten der Schüler 

  1. Allgemein sind die Schüler verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und Einordnung in die Schule und Klasse mitzuhelfen, die Aufgabe der öffentlichen Schulen zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern.
  2. Die Schüler haben die Vorschriften der Hausordnung zu befolgen.
  3. Die Anordnungen und Mitteilungen der Schulleitung und der Lehrerschaft müssen befolgt werden.
  4. Die Schüler haben pünktlich, regelmässig und ausgeruht zum Unterricht zu erscheinen. Die Schüler haben sich vor Beginn sowohl des Unterrichts als auch der Schulveranstaltungen am Unterrichtsort bzw. am für die Schulveranstaltung festgesetzten Treffpunkt einzufinden. Nach Beendigung des Unterrichts hat der Schüler das Schulareal (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein eigentlicher Aufenthalt bewilligt wurde. Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht und zu den Schulveranstaltungen hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
  5. Die Schüler müssen sich in der Öffentlichkeit so verhalten, dass sie dem Ansehen der Schule nicht schaden.

 


Folgerungen

Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass es eine klar definierte Aufsichtspflicht für die Lehrpersonen als Verantwortliche für die Schulkinder gibt.

Wir stellen immer wieder fest, dass die Schülerinnen und Schüler es als eine Schikane ansehen, wenn die Lehrerinnen und Lehrer bei schulischen Veranstaltungen (Lager, Wandertag, Skitag, Ausflug, ...) Regeln erlassen, die den Vorstellungen der zu beaufsichtigenden Kinder bei einem solchen Anlass entgegenstehen.

Dabei versucht man, einen angemessenen Freiraum zu geben, der aber weder das Kind selbst noch die anderen in Gefahr bringt und den Zweck der Veranstaltung ermöglicht.

In Bezug auf den Freiraum kann man davon ausgehen, dass sich Kinder und Jugendlichen in der Umgebung des Freiraums ihrem Alter entsprechend verhalten. Für uns als Lehrpersonen ist aber das Abwägen vom Verhalten des Einzelnen und vom Verhalten innerhalb einer Gruppe für den zu gewährenden Freiraum entscheidend.

Dabei muss man manchmal eine eher restriktive Regel aufstellen, um den Einzelnen oder die Gruppe nicht zu gefährden. Oberster Grundsatz sollte sein, dass die Schülerinnen und Schüler grösstmögliche Eigenverantwortung und Freiraum haben, dass aber der Zweck der Veranstaltung gewährleistet ist und weder den Lehrpersonen noch den anvertrauten Schülerinnen und Schülern irgend eine Gefahr entsteht.

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der Lehrpersonen bei Schulveranstaltungen

A: Schulgesetz
Art. 94 Beaufsichtigung
  1. Der Lehrer hat die ihm anvertrauten Schüler während der Unterrichtszeit, in den Unterrichtspausen und unmittelbar vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie auf allen Schulveranstaltungen zu beaufsichtigen.
  2. Ausserhalb der Unterrichtszeit und des Schulareals wirken Eltern und Lehrer in der Beaufsichtigung der Kinder zusammen.

 

B: Verordnung über Aufbau und Organisation der Realschulen
Art. 18 Teilnahme an schulischen Veranstaltungen
Zur Teilnahme an den Schulreisen, an den von der Schule angeordneten Exkursionen, Lagerwochen, Sporttagen, Betriebsbesichtigungen, Wanderungen und anderen Schulveranstaltungen sind alle Schüler verpflichtet. Für das Fernbleiben gelten die Bestimmungen über die Schulversäumnisse.

C: Schulordnung für die Realschule und Oberschule
Art. 3 Pflichten der Schüler 

  1. Allgemein sind die Schüler verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und Einordnung in die Schule und Klasse mitzuhelfen, die Aufgabe der öffentlichen Schulen zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern.
  2. Die Schüler haben die Vorschriften der Hausordnung zu befolgen.
  3. Die Anordnungen und Mitteilungen der Schulleitung und der Lehrerschaft müssen befolgt werden.
  4. Die Schüler haben pünktlich, regelmässig und ausgeruht zum Unterricht zu erscheinen. Die Schüler haben sich vor Beginn sowohl des Unterrichts als auch der Schulveranstaltungen am Unterrichtsort bzw. am für die Schulveranstaltung festgesetzten Treffpunkt einzufinden. Nach Beendigung des Unterrichts hat der Schüler das Schulareal (den Unterrichtsort) unverzüglich zu verlassen, sofern nicht ein eigentlicher Aufenthalt bewilligt wurde. Bei verspätetem Eintreffen zum Unterricht und zu den Schulveranstaltungen hat der Schüler dem Lehrer den Grund seiner Verspätung anzugeben.
  5. Die Schüler müssen sich in der Öffentlichkeit so verhalten, dass sie dem Ansehen der Schule nicht schaden.

 


Folgerungen

Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass es eine klar definierte Aufsichtspflicht für die Lehrpersonen als Verantwortliche für die Schulkinder gibt.

Wir stellen immer wieder fest, dass die Schülerinnen und Schüler es als eine Schikane ansehen, wenn die Lehrerinnen und Lehrer bei schulischen Veranstaltungen (Lager, Wandertag, Skitag, Ausflug, ...) Regeln erlassen, die den Vorstellungen der zu beaufsichtigenden Kinder bei einem solchen Anlass entgegenstehen.

Dabei versucht man, einen angemessenen Freiraum zu geben, der aber weder das Kind selbst noch die anderen in Gefahr bringt und den Zweck der Veranstaltung ermöglicht.

In Bezug auf den Freiraum kann man davon ausgehen, dass sich Kinder und Jugendlichen in der Umgebung des Freiraums ihrem Alter entsprechend verhalten. Für uns als Lehrpersonen ist aber das Abwägen vom Verhalten des Einzelnen und vom Verhalten innerhalb einer Gruppe für den zu gewährenden Freiraum entscheidend.

Dabei muss man manchmal eine eher restriktive Regel aufstellen, um den Einzelnen oder die Gruppe nicht zu gefährden. Oberster Grundsatz sollte sein, dass die Schülerinnen und Schüler grösstmögliche Eigenverantwortung und Freiraum haben, dass aber der Zweck der Veranstaltung gewährleistet ist und weder den Lehrpersonen noch den anvertrauten Schülerinnen und Schülern irgend eine Gefahr entsteht.

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